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K
→Wer ist zur AV wahlberechtigt?
* Deutscher (i. S. d. Art 116 Abs. 1 GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
* zum Zeitpunkt der AV das 16. Lebensjahr vollendet hat,
* in dem Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat, sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat,
* nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#9 §9 BbgKWahlG]).