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→Zeitplan
== Zeitplan ==
{{RedBox1|'''Hinweis:''' Da das genaue Wahldatum noch nicht feststeht, werden an dieser Stelle bis auf Weiteres lediglich die gesetzlich festgelegten Fristen wiedergegeben.26.Mai 2019}}
* bis 99 Tage vor der Wahl: Feststellung der bereits automatisch zugelassenen Parteien durch den Landeswahlleiter ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#27 § 29 Abs. 4 BbgKWahlG]).
* bis 92 Tage vor der Wahl: Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise. Ab diesem Datum können Kandidaten gewählt werden ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#26 § 26 BbgKWahlG]).
* bis 72 Tage vor der Wahl: Verbindliche Bekanntgabe der zugelassenen Parteien, die ihre Teilnahme angezeigt haben ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#27 § 29 Abs. 4 BbgKWahlG]).
* bis 67 Tage vor der Wahl 16:00 Uhr: Vorlage der beglaubigten [[Kommunalwahl_2019#Unterst.C3.BCtzerunterschriften|Unterstützerunterschriften]] bei der Wahlbehörde ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#28a § 28a Abs. 4 BbgKWahlG]).
* '''21.März 2019''' bis 66 Tage vor der Wahl: Einreichung der schriftlichen Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beim Wahlleiter ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#32 § 32 Abs. 2 BbgKWahlG]).* '''21.März 2019''' bis 66 Tage vor der Wahl 12:00 Uhr: Letzter Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#27 § 27 Abs. 2 BbgKWahlG]). Den Inhalt der Wahlvorschläge (insbesondere die Anforderungen an den Kandidaten, die Anzahl an Kandidaten sowie die einzureichenden Daten) bestimmt [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#28 § 28 BbgKWahlG]
* bis 58 Tage vor der Wahl: Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#37 § 37 Abs. 1 BbgKWahlG]).
* bis 48 Tage vor der Wahl: Öffentliche Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge durch den Wahlleiter ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#38 § 38 Abs. 1 BbgKWahlG]).