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SAPO/SÄA/0005

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Die Seite wurde neu angelegt: „{{SAPO Antrag |autor=Uk |antragstyp=SÄA |titel=Landessatzung § 16 Absatz (2) |zusammenfassung=Streichung der zeitlichen Begrenzung für Neuwahlen |text=Der L…“
{{SAPO Antrag
|autor=Uk
|antragstyp=SÄA
|titel=Landessatzung § 16 Absatz (2)
|zusammenfassung=Streichung der zeitlichen Begrenzung für Neuwahlen
|text=Der Landesparteitag möge beschließen, die Landessatzung § 16 Absatz (2) wie folgt zu ändern:

'''Alt:''' (2) <sup>1</sup>Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 23. oder 24. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. <sup>3</sup>Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert. <sup>4</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.

'''Neu:''' (2) <sup>1</sup>Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. <sup>2</sup>Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert. <sup>3</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
|begruendung=Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) § 11 Vorstand schreibt lediglich vor: "Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt." Wir müssen uns nicht selbst in unserer Satzung auf ein Zeitfenster für Neuwahlen von 2 Monaten begrenzen.
|prüficon=1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Uk
}}
{{SAPO Talk}}
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