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/→Antrag: /
{{SAPO Antrag
|autor=Bastian
|antragstyp=SO
|titel=Vergütung von Vorstandsarbeit
|zusammenfassung=Keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen.
|text=Der Parteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland und der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland werden aufgefordert,
keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen, wenn die Buchhaltung einer Gliederung von einem Vorstandsmitglied einer Gliederung erstellt wird.
Eventuell gefasste Beschlüsse sind mit Wirkung zum 1.1. des laufenden Jahres zurückzunehmen.
Nachgewiesene Auslagen und die Ausgaben zur Erledigung von Einzelbeschlüssen eines Vorstandes bleiben davon unberührt.
|begruendung=Die Satzung der Piratenpartei Deutschland lässt eine Vergütung von geleisteter Arbeit eines Mitgliedes nur in begründeten Ausnahmefällen nach Beschluss durch den Vorstand vor. Dies schützt u. a. vor der Durchsetzung eigener wirtschaftlichen Interessen eines Mitgliedes.
Eine Vergabe von bezahlten Aufträgen an ein Vorstandsmitglied ist in vielerlei Hinsicht problematisch, da ein Eigeninteresse am Umfang der Aufgabe nicht ausgeschlossen werden kann.
In aller Regel werden diese Zuwendungen vom Empfänger ausgezahlt, welches unter dem Gesichtspunkt des In-Sich-Geschäftes (§181 BGB) nicht zulässig sein dürfte.
Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung<sup>[1]</sup> aufwirft.
|piratenpad=<sup>[1]</sup> https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Erlaubnispflichtige_Gewerbe/Buchfuehrungshelfer.pdf
|prüficon=1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Bastian
}}
{{SAPO Talk}}
[[Kategorie:SAPO TO Onlineparteitag 2023.1]]
|autor=Bastian
|antragstyp=SO
|titel=Vergütung von Vorstandsarbeit
|zusammenfassung=Keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen.
|text=Der Parteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland und der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland werden aufgefordert,
keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen, wenn die Buchhaltung einer Gliederung von einem Vorstandsmitglied einer Gliederung erstellt wird.
Eventuell gefasste Beschlüsse sind mit Wirkung zum 1.1. des laufenden Jahres zurückzunehmen.
Nachgewiesene Auslagen und die Ausgaben zur Erledigung von Einzelbeschlüssen eines Vorstandes bleiben davon unberührt.
|begruendung=Die Satzung der Piratenpartei Deutschland lässt eine Vergütung von geleisteter Arbeit eines Mitgliedes nur in begründeten Ausnahmefällen nach Beschluss durch den Vorstand vor. Dies schützt u. a. vor der Durchsetzung eigener wirtschaftlichen Interessen eines Mitgliedes.
Eine Vergabe von bezahlten Aufträgen an ein Vorstandsmitglied ist in vielerlei Hinsicht problematisch, da ein Eigeninteresse am Umfang der Aufgabe nicht ausgeschlossen werden kann.
In aller Regel werden diese Zuwendungen vom Empfänger ausgezahlt, welches unter dem Gesichtspunkt des In-Sich-Geschäftes (§181 BGB) nicht zulässig sein dürfte.
Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung<sup>[1]</sup> aufwirft.
|piratenpad=<sup>[1]</sup> https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Erlaubnispflichtige_Gewerbe/Buchfuehrungshelfer.pdf
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|wikiBenutzer=Bastian
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[[Kategorie:SAPO TO Onlineparteitag 2023.1]]