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→Art. 6 Inkrafttreten
Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten erfolgt durch den Schatzmeister und seine Stellvertretung. Beide sind diesbezüglich jeweils einzelvertretungsberechtigt und können Untervollmachten erteilen.
=== Art. 6 Inkrafttreten : Erstattung von Aufwendungen ===Diese Geschäftsordnung wurde am 11.01.2023 in dieser Form in Kraft gesetzt. Sie kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes des Landesvorstandes durch einen Beschluss des Landesvorstandes geändert werden.
Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine Erstattung von Aufwendungen für Fahrtkosten und Verwaltungstätigkeiten bis zu einer Gesamthöhe von 1.000 Euro pro Jahr, ohne dass es hierfür eines gesonderten Beschlusses bedarf. Die tatsächlichen Kosten sind durch Belege bzw. Fahrtkostenabrechnungen entsprechend der Fahrtkostenregelung der Bundespartei nachzuweisen. Zu erwartende Aufwendungen sind dem Vorstand nach Möglichkeit im Vorfeld anzukündigen. Sofern die Kosten einer einzelnen Aufwendung die zu erwartende Summe von 200 Euro überschreiten, ist hierzu im Vorfeld ein gesonderter Beschluss zu fassen.
=== Art. 7 Inkrafttreten ===
Diese Geschäftsordnung wurde am 11.01.2023 in dieser Form in Kraft gesetzt und mit [[Vorstand/Beschluss/B2023-006|Beschluss B2023-006]] vom 08.03.2023 letztmalig geändert. Sie kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes des Landesvorstandes durch einen Beschluss des Landesvorstandes geändert werden.
== Anlage Zuständigkeiten ==