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Benutzer:Neythomas/Kommunalpolitik

3.546 Bytes hinzugefügt, 28 Oktober
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Brandenburg hat aktuell 413 '''Städte und Gemeinden'''. Rechtlich besteht zwischen Städten und Gemeinden kein Unterschied. Die Kommunen des Landes werden aber ihrem Wesen nach in kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie kreisfreie Städte unterteilt. Die meisten Städte und Gemeinden gehören zu einem '''Landkreis''' - sind also kreisangehörig. Insgesamt hat Brandenburg aktuell 14 Landkreise. Die Landeshauptstadt Potsdam sowie die Städte Cottbus, Brandenburg an der Havel und Frankfurt (Oder) sind '''kreisfreie Städte''', da sie wie Landkreise eine deutlich größere Verwaltung benötigen. Sie gehören keinem Landkreis an, sondern bilden gewissermaßen selbst einen eigenen Landkreis. Oberster Verwaltungsbeamte der Landkreise ist der '''Landrat''', in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister. Sie werden jeweils für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die politische Vertretung übernimmt bei Landkreisen der '''Kreistag''', bei kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung.
138 137 Städte und Gemeinden verfügen über eine eigene Verwaltungund nehmen selbst alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung wahr. An der Spitze der Verwaltung steht ein jeweils für acht Jahre gewählter '''Bürgermeister''' als Hauptverwaltungsbeamter. Innerhalb eines Landkreises Die politischen Entscheidungen trifft die '''Gemeindevertretung''' - in Städten nennt man diese auch '''Stadtverordnetenversammlung'''. Sie wird alle fünf Jahre gewählt. Kleinere Gemeinden können sich kleinere Gemeinden auch zu '''Ämtern''' zusammenschließen, um bestimmte politische Aufgaben, für deren Bewältigung sie allein zu klein wären, gemeinsam zu erledigen. In Brandenburg gibt es aktuell 50 Ämter, innerhalb derer sich insgesamt 266 amtsangehörige Städte und Gemeinden eine gemeinsame Verwaltung teilen. Innerhalb einer Gemeinde bilden die '''Ortsteile''' die kleinste politisch-administrative Einheit.
== Aufgaben der Kommunalpolitik ==
Bei den '''Pflichtaufgaben''' haben die Kommunen relativ wenig Spielräume. Oft ist nicht nur vorgegeben, dass die Aufgabe von der Kommune erledigt werden muss, sondern auch, wie konkret diese ausgeführt werden sollen. Erledigt eine Kommune vor Ort stellvertretend für eine höhere politsche Ebene eine Funktion, so spricht man auch von einer ''Pflichtaufgabe per Auftrag''. Hier ist genau vorgegeben, wie dies zu geschehen hat. Höhere Ebenen können die Kommune aber auch anweisen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Hierbei spricht man von ''Pflichtaufgaben nach Weisung''. Der Grad, wie stark die konkrete Umsetzung vorgeschrieben ist, kann hierbei variieren.
Die '''freiwilligen Aufgaben''' bilden das Herzstück der Kommunalpolitik. Hier geht es um die Lebensqualität der Bürger: um den öffentlichen Personennahverkehr, um Kinder- und Jugendeinrichtungen, um Parks, Schwimmhallen und Sportplätze, Theater, Museen, Bibliotheken und Freizeitangebote. Die meisten dieser Aufgaben unterliegen der ''freiwilligen Selbstverwaltung''. Die Gemeinde entscheidet also frei, ob sie eine Aufgabe wahrnimmt und wie sie diese durchführt. Manche dieser Aufgaben sind aber verpflichtend - etwa die Bereitstellung von Kindergartenplätzen. Wie genau dies erfolgt, darin ist die Kommune aber weitestgehemd frei. Man spricht daher auch von einer ''pflichtigen Selbstverwaltung''. Zur Verwirklichung der Selbstverwaltung verfügt die Kommune über weitreichende kommunale '''Hoheitsrechte''': * '''Organisationshoheit:''' Die Gemeinde organisiert sich entsprechend der Vorgaben der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg selbst. Die politische Vertretung wird durch Wahlen (Gemeindevertretung, Bürgermeister, ggf. Ortsbeiräte) bestimmt. Die inneren Verfassung der Gemeinde wird durch den Erlass einer Hauptsatzung und Geschäftsordnung geregelt. Auch die Gestaltung der Verwaltungsorganisation erfolgt nach eigenem Ermessen im Rahmen der Gesetze.* '''Personalhoheit:''' Die Gemeinde hat das Recht, ihre Gemeindebediensteten auszuwählen, anzustellen zu befördern und zu entlassen (im Rahmen der Tarifverträge und Gesetze). Dafür stellt die Gemeinde einen Stellenplan auf, der Anhang der Haushaltssatzung ist.* '''Finanzhoheit:''' Gemeinden sind zu einer eigenverantwortlichen Einnahme- und Ausgabewirtschaft im Rahmen des gesetzlich geordneten Haushaltswesens befugt. Auf der Einnahmenseite stehen der Gemeinde verschiedene Steuern zu, deren Höhe sie durch sogenannte Hebesätze selbst mit beeindlussen kann. Somit steht die Finanzhoheit zwar unter einem Gesetzesvorbehalt; jedoch darf die Finanzausstattung selbst nicht in Frage gestellt werden und Einschränkungen dieser Freiheit sollen verhindert werden (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG). Nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen Verfassungsgerichtes haben die Gemeinden einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung.* '''Planungshoheit:''' Gemeinden bestimmen in eigener Verantwortung die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplanung, Bebauungsplanung) und ordnen sowie auch die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen (Projektierung öffentlicher Einrichtungen aber auch bewusste Offenlassung von Gemeindeflächen).* '''Satzungshoheit:''' Die Gemeinden haben das Recht, eigene Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln und können somit eigenes „Gemeinderecht“ setzen. Die Satzungen werden von den Gemeindevertretungen beschlossen und von der Kommunalaufsicht geprüft. Typische Satzungen sind die Hauptsatzung, die Haushaltssatzung oder auch Bebauungspläne.* '''Gebietshoheit:''' Die Gemeinde ist befugt, auf ihrem Territorium staatliche Hoheitsrechte auszuüben. Alle Personen und Gegenstände im Gemeindegebiet unterliegen der Hoheit der Gemeinde. Diese Hoheit nimmt die Gemeinde gegenüber allen Personen wahr, die in der Gemeinde leben. Somit sind alle Personen und Sachen im Gemeindegebiet den Satzungen der Gemeinde unterworfen.* '''Aufgabenhoheit:''' Die Gemeinde hat das Recht, die ihr zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Das Land hat hierbei unterschiedlich ausgestaltete Rechtsaufsicht und Weisungsbefugnisse.
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