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Satzung/Kreissatzung

12.720 Bytes hinzugefügt, 03:32, 5. Aug. 2009
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== Überarbeitete Kreissatzung == --[[Benutzer:Nixus Minimax|Nixus Minimax]] 03:32, 5. Aug. 2009 (CEST)
 
 
== Abschnitt A: Grundlagen ==
 
===§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet===
 
(1) Der Kreisverband Märkisch-Oderland (Kreisverband) des Landesverband Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen '''Piratenpartei Märkisch-Oderland''' und die Kurzbezeichnung '''MOL PIRATEN'''.
 
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist Strausberg.
 
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Märkisch-Oderland ist der Landkreis Märkisch-Oderland.
 
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
 
(6) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Märkisch-Oderland. Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
 
===§ 2 - Mitgliedschaft===
 
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz im Landkreis Märkisch-Oderland hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Märkisch-Oderland nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
 
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
 
===§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft===
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
 
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
 
===§ 4 - Gliederung===
 
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
 
(2) Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.
 
(3) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
(4) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen des Kreisparteitags entschieden.
 
(5) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände führen keine Kasse. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
 
===§ 5 - Organe des Kreisverbandes===
 
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
 
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
 
===§ 6 - Der Kreisvorstand===
 
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) Einem/ r Vorsitzenden,
b) Einem/ r StellvertreterIn,
c) Dem/ r KassiererIn,
d) 2 BeisitzerInnen.
 
(2) Die Anzahl der BeisitzerInnen kann vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden.
 
(3) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zwischen den Tagungen des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbandes.
 
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.
 
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine eMail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
 
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
 
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
2. Dokumentation der Sitzungen
3. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
 
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
 
(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
 
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
 
===§ 7 - der Kreisparteitag===
 
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
 
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
 
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
 
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine eMail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 5 Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.
 
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
 
(5) Das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen ist auch auf dem Kreisparteitag zulässig.
 
(6) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes, sowie 3 Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
 
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
 
(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
 
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n ProtokollantIn.
 
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
 
(11) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
 
(12) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
 
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand, die Bewerberinnen und Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen.
 
(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
===§ 8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
 
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
 
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
 
===§ 9 - Satzungs- und Programmänderung===
 
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
 
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
 
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
 
===§ 10 - Inkrafttreten===
 
(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
 
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
 
== Abschnitt B: Finanzordnung ==
 
(1) Die Kreiskasse wird durch den Landesschatzmeister geprüft.
 
(2) Die/der KreiskassiererIn und die/der Vorsitzende ist gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
 
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
 
(4) Die Aufteilung der staatlichen Parteienfinanzierung wird durch Beschluss der Kreisversammlung geregelt.
 
(5) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassiererIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Die/der KreiskassiererIn ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den OrtskassiererInnen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
 
(6) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
Die Ortsverbände zahlen für jeden Interessenten, der in der Kreismitgliederverwaltung geführt wird, einen Jahresbetrag. Höhe und Abwicklungsverfahren werden durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt .
 
(7) Ortsverbände können es der/des KreiskassiererIn überlassen, Finanzrücklagen als gemeinsames Festgeld des Kreisverbandes für sie zu verwalten. Ausgaben der Kreiskasse für die Ortskassen, die im Vorfeld abzustimmen sind, können dann mit diesem Festgeldguthaben verrechnet werden.
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