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Änderungen
→§ 4 - Gliederung
(4) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen des Kreisparteitags entschieden.
(5) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände führen keine Kassekönnen eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
===§ 5 - Organe des Kreisverbandes===