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→Abschnitt B: Finanzordnung
(6) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
Die Ortsverbände zahlen für jeden Interessentenjedes Mitglied, der das in der Kreismitgliederverwaltung geführt wird, einen Jahresbetrag. Höhe und Abwicklungsverfahren werden durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt .
(7) Ortsverbände können es der/des KreiskassiererIn überlassen, Finanzrücklagen als gemeinsames Festgeld des Kreisverbandes für sie zu verwalten. Ausgaben der Kreiskasse für die Ortskassen, die im Vorfeld abzustimmen sind, können dann mit diesem Festgeldguthaben verrechnet werden.