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Satzung/Kreissatzung

18 Bytes hinzugefügt, 16:56, 5. Aug. 2009
§ 8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
===§ 8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber müssen sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
===§ 9 - Satzungs- und Programmänderung===
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