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Bearbeitungen
Änderungen
→Vorläufige Tagesordnung
# Die AG berät über den folgenden Formulierungsvorschlag zu § 2 Abs 2 und 3 SE
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes; besteht keine den ''Beitritts''ort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.
''( - wird noch ergänzt- )''