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§ 10 Wahlen zu Parteiämtern
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit iSd im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen. Die ; die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen.
konsent.