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→§ 13 Gesamtwahl
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der Stimmen.
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.
==='''§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval -Voting)'''===