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===Notwendigkeit eines DSB===
-------- Original-Nachricht --------
Sehr geehrter Herr .....
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen,
Zunächst ist festzustellen, dass nichtöffentliche Stellen, die
personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, nach
§ 4 f Abs. 1 BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu
bestellen haben. Die Datenerhebung ist deshalb grundsätzlich auch in den
Fällen von Bedeutung, in denen sie auf mehrere Personen aufgeteilt wird,
die diese Tätigkeit jeweils nur untergeordnet wahrnehmen. Das
Gefährdungspotential bei der automatisierten Datenverarbeitung ist nicht
davon abhängig, in welchem Umfang eine Person personenbezogene Daten
automatisiert verarbeitet, da eine Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorschriften auch bei einem geringen Anteil grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden kann.
Wesentliches Ziel der Änderung von § 4 f Abs. 1 Satz 4 BDSG im Jahre 2007
war die Erhöhung des Schwellenwerts von damals vier Arbeitnehmern auf neun
Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind. Durch die Neuregelung sollte u.a.
sichergestellt werden, dass allein die Anzahl der "Personen" entscheidend
ist, die sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten, und zwar unabhängig von
ihrem arbeitsrechtlichen Status. Nicht nur "Arbeitnehmer", auch freie
Mitarbeiter oder Auszubildende müssen bei der Bestimmung der Anzahl der mit
der automatisierten Datenverarbeitung Beschäftigten berücksichtigt werden.
Im Gegenzug wurde klargestellt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht die
Personen, die nicht "in der Regel" mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten "ständig" beschäftigt sind, unberücksichtigt
bleiben können. Unternehmen, die z.B. nur kurzzeitig den Schwellenwert
überschreiten, sind nicht zur Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz verpflichtet. Die Neuregelung sollte vermeiden, dass
Unternehmen nur deshalb einer anderen Kategorie zugeordnet werden, weil sie
die maßgebliche Personengrenze für die Verpflichtung zur Bestellung eines
Beauftragten für den Datenschutz nur kurzzeitig überschreiten. Auch sind
Personen, die nur gelegentlich, z.B. als Urlaubsvertretung,
personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, nicht mitzuzählen.
Personen, die in der Regel mit der automatisierten Verarbeitung von
personenbezogenen Daten beschäftigt sind, sind unabhängig vom quantitativen
und qualitativen Anteil - wie bisher - in die Berechnung des
Schwellenwertes einzubeziehen. Eine andere Beurteilung kann nur in den
Fällen in Betracht kommen, in denen bei den Vor - und Nacharbeiten vom
Inhalt der aus der automatisierten Verarbeitung stammenden Daten, z.B.
Adressen, keine Kenntnis genommen werden kann und sich deshalb auch keine
Gefährdung durch den Umgang mit den nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu
schützenden personenbezogenen Daten und für das informationelle
Selbstbestimmungsrecht ergibt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg führt in seiner Broschüre
"Datenschutz im Verein" zu diesem Thema Folgendes aus:
"Sind mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 4f BDSG). Zur Vermeidung einer
Interessenkollision dürfen die Aufgaben des Datenschutz-Beauftragten nicht
vom Vereinsvorstand oder dem für die Datenverarbeitung des Vereins
Verantwortlichen wahrgenommen werden, da diese Personen sich nicht selbst
wirksam überwachen können. Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt
werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein."
Ergänzend möchte ich Sie noch auf die Info Nr. 4 des BfDI hinweisen:
http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Infomaterial/BfDInformationsbroschueren/BfDInformationsbroschueren_node.html
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
P.
Ministerium des Innern
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
Referat II/3
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Datenschutz]]
[[Kategorie:Datenschutzbeauftragter]]
-------- Original-Nachricht --------
Sehr geehrter Herr .....
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen,
Zunächst ist festzustellen, dass nichtöffentliche Stellen, die
personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, nach
§ 4 f Abs. 1 BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu
bestellen haben. Die Datenerhebung ist deshalb grundsätzlich auch in den
Fällen von Bedeutung, in denen sie auf mehrere Personen aufgeteilt wird,
die diese Tätigkeit jeweils nur untergeordnet wahrnehmen. Das
Gefährdungspotential bei der automatisierten Datenverarbeitung ist nicht
davon abhängig, in welchem Umfang eine Person personenbezogene Daten
automatisiert verarbeitet, da eine Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorschriften auch bei einem geringen Anteil grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden kann.
Wesentliches Ziel der Änderung von § 4 f Abs. 1 Satz 4 BDSG im Jahre 2007
war die Erhöhung des Schwellenwerts von damals vier Arbeitnehmern auf neun
Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind. Durch die Neuregelung sollte u.a.
sichergestellt werden, dass allein die Anzahl der "Personen" entscheidend
ist, die sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten, und zwar unabhängig von
ihrem arbeitsrechtlichen Status. Nicht nur "Arbeitnehmer", auch freie
Mitarbeiter oder Auszubildende müssen bei der Bestimmung der Anzahl der mit
der automatisierten Datenverarbeitung Beschäftigten berücksichtigt werden.
Im Gegenzug wurde klargestellt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht die
Personen, die nicht "in der Regel" mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten "ständig" beschäftigt sind, unberücksichtigt
bleiben können. Unternehmen, die z.B. nur kurzzeitig den Schwellenwert
überschreiten, sind nicht zur Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz verpflichtet. Die Neuregelung sollte vermeiden, dass
Unternehmen nur deshalb einer anderen Kategorie zugeordnet werden, weil sie
die maßgebliche Personengrenze für die Verpflichtung zur Bestellung eines
Beauftragten für den Datenschutz nur kurzzeitig überschreiten. Auch sind
Personen, die nur gelegentlich, z.B. als Urlaubsvertretung,
personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, nicht mitzuzählen.
Personen, die in der Regel mit der automatisierten Verarbeitung von
personenbezogenen Daten beschäftigt sind, sind unabhängig vom quantitativen
und qualitativen Anteil - wie bisher - in die Berechnung des
Schwellenwertes einzubeziehen. Eine andere Beurteilung kann nur in den
Fällen in Betracht kommen, in denen bei den Vor - und Nacharbeiten vom
Inhalt der aus der automatisierten Verarbeitung stammenden Daten, z.B.
Adressen, keine Kenntnis genommen werden kann und sich deshalb auch keine
Gefährdung durch den Umgang mit den nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu
schützenden personenbezogenen Daten und für das informationelle
Selbstbestimmungsrecht ergibt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg führt in seiner Broschüre
"Datenschutz im Verein" zu diesem Thema Folgendes aus:
"Sind mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 4f BDSG). Zur Vermeidung einer
Interessenkollision dürfen die Aufgaben des Datenschutz-Beauftragten nicht
vom Vereinsvorstand oder dem für die Datenverarbeitung des Vereins
Verantwortlichen wahrgenommen werden, da diese Personen sich nicht selbst
wirksam überwachen können. Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt
werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein."
Ergänzend möchte ich Sie noch auf die Info Nr. 4 des BfDI hinweisen:
http://www.bfdi.bund.de/cln_134/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Infomaterial/BfDInformationsbroschueren/BfDInformationsbroschueren_node.html
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
P.
Ministerium des Innern
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
Referat II/3
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Datenschutz]]
[[Kategorie:Datenschutzbeauftragter]]