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Kommentar zum Urteil des Landesschiedsgerichtes:
*Hier galt es eine Formalfrage zu entscheiden:
:Im Kern die Beachtung der eigenen Satzung und ob ein telefonisch hinzugeladenes Mitglied stimmberechtigt ist.
*Das LSG hat in seinem Urteil ganz bewusst entschieden, dass der Kreisvorstand solange im Amt bleibt, bis Rechtskraft eingetreten ist.
:Damit wurde eine ausreichende Möglichkeit eröffnet, einen neuen Parteitag einzuberufen, der mögliche Verfahrensfehler heilt. Auch ist eine Einberufung aus diesem Grund nicht unzulässig.
:Diese Entscheidung hätte das LSG nicht treffen müssen, hätte es nicht mögliche Schwierigkeiten in der Handlungsfähigkeit des amtierenden Kreisvorstandes gesehen.
:Dass die gleichen Mitglieder, die an dem streitbefangenen Kreisparteitag anwesend bzw. Zuhörer waren, nicht binnen Einladungsfrist erneut teilnehmen können bzw. wollen, erschliesst sich nicht.
:-- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] 19:31, 27. Aug. 2010 (CEST)
*Hier galt es eine Formalfrage zu entscheiden:
:Im Kern die Beachtung der eigenen Satzung und ob ein telefonisch hinzugeladenes Mitglied stimmberechtigt ist.
*Das LSG hat in seinem Urteil ganz bewusst entschieden, dass der Kreisvorstand solange im Amt bleibt, bis Rechtskraft eingetreten ist.
:Damit wurde eine ausreichende Möglichkeit eröffnet, einen neuen Parteitag einzuberufen, der mögliche Verfahrensfehler heilt. Auch ist eine Einberufung aus diesem Grund nicht unzulässig.
:Diese Entscheidung hätte das LSG nicht treffen müssen, hätte es nicht mögliche Schwierigkeiten in der Handlungsfähigkeit des amtierenden Kreisvorstandes gesehen.
:Dass die gleichen Mitglieder, die an dem streitbefangenen Kreisparteitag anwesend bzw. Zuhörer waren, nicht binnen Einladungsfrist erneut teilnehmen können bzw. wollen, erschliesst sich nicht.
:-- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] 19:31, 27. Aug. 2010 (CEST)