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→Anmerkung
Anmerkung:
Ich hatte bereits beim Entwurf dieser Satzung bemängelt, das die Urabstimmung nicht geregelt ist. <br />
Es wäre eine Gelegenheit, dies nachzuholen:<br />
§ 11a Urabstimmungen<br />
(1) Zu allen politischen Fragen im Kreisverband, insbesondere hinsichtlich des Programms und der Satzung kann eine Urabstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.<br />
(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:<br />
:1. von zehn vom Hundert der Mitglieder des Kreisverbandes oder<br />
:2. des Kreisparteitages.<br />
:3. Die AntragsstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.<br />
(3) Der Kreisvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Kreisparteitag zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Kreisparteitag erlässt.<br />
(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur entsprechend dem für Satzungsänderungen vorgesehenen Verfahren möglich.<br />
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Kreisverband.<br />
-- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] 15:37, 1. Sep. 2010 (CEST)
Ich hatte bereits beim Entwurf dieser Satzung bemängelt, das die Urabstimmung nicht geregelt ist. <br />
Es wäre eine Gelegenheit, dies nachzuholen:<br />
§ 11a Urabstimmungen<br />
(1) Zu allen politischen Fragen im Kreisverband, insbesondere hinsichtlich des Programms und der Satzung kann eine Urabstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.<br />
(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:<br />
:1. von zehn vom Hundert der Mitglieder des Kreisverbandes oder<br />
:2. des Kreisparteitages.<br />
:3. Die AntragsstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.<br />
(3) Der Kreisvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Kreisparteitag zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Kreisparteitag erlässt.<br />
(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur entsprechend dem für Satzungsänderungen vorgesehenen Verfahren möglich.<br />
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Kreisverband.<br />
-- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] 15:37, 1. Sep. 2010 (CEST)