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Änderungen
→§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen
b) Bei Aufstellung mehrerer Bewerber enthält die Niederschrift zusätzlich die Festlegung der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag (Listenplätze).
{{GreyBox2|1=Anmerkungen zu § 16|2=
<nowiki>*</nowiki>
* a) Der Kreisverband richtet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Versammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers für die Bundes- oder Landtagswahl aus, sofern dies nicht durch den Landesverband erfolgt.
* b) Gehören dem Wahlkreis Gebietskörperschaften (zum Beispiel Landkreise) an, die nicht deckungsgleich mit dem Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind, so wird die gemeinsame Versammlung (§ 21 Abs. 2 BundeswahlG; § 25 Abs. 2 Nr. 2 LandeswahlG) im Einvernehmen mit der, in dieser Gebietskörperschaft bestehenden, Gliederung ausgerichtet. Besteht eine solche nicht, so bedarf es einer Abstimmung mit dem Landesvorstand. Der Vorstand ersucht dann den Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg um Einladung der, dem ausrichtenden Verband nicht angehörenden, Piraten des Wahlkreises.
<nowiki>**</nowiki>* a) Der Kreis- / Stadtverband Kreisverband richtet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Versammlungen Versammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder mehrerer Bewerber (zum Beispiel für die Bundes- Oberbürgermeisterwahlen oder Landtagswahl Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung) für das Wahlgebiet, in dem er tätig ist, aus, sofern dies nicht durch den Landesverband erfolgt. * b) Die Aufstellungen in dem Wahlgebiet erfolgen in einer einheitlichen Versammlung (§ 33 Abs. 2 BbgKWahlG).
==='''§ 17 -freibl-( für Listenwahl)'''===