142
Bearbeitungen
Änderungen
Die Seite wurde neu angelegt: „Änderung § 5 der Satzung § 5 Organe des Kreisverbandes (1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der Stadtparteitag H…“
Änderung § 5 der Satzung
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der Stadtparteitag Hauptversammlung und der Stadtvorstand.
Begründung: Festlegung der Bezeichnung im Parteiengesetz
Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien
:
§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der Stadtparteitag Hauptversammlung und der Stadtvorstand.
Begründung: Festlegung der Bezeichnung im Parteiengesetz
Auszug aus dem Gesetz über die politischen Parteien
:
§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen