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'''(10)''' Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr weniger als ein + Anzahl der BeisitzerInnen an Kreisvorstandsmitgliedern zurückgetreten sind oder drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand."
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