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'''(1)''' Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklärenund diesen/r Änderung/en schriftlich zustimmen.
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