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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.11

1 Byte hinzugefügt, 20:32, 22. Sep. 2010
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Die AntragsstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
'''(3)''' Der Kreisvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem#ß gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Kreisparteitag zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Kreisparteitag erlässt.
'''(4)''' Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten des Kreisverbandes beteiligt haben. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur entsprechend dem für Satzungsänderungen vorgesehenen Verfahren möglich.
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