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Bearbeitungen
Änderungen
Einarbeitung Satzungsänderungen vom KPT 2010.1
* (b) einem/r StellvertreterIn,
* (c) dem/r KreiskassiererIn,
* (d) einem/r BeisitzerIn,* (e) einem/r BasisvertreterIn, der/die die Interessen der Basis des Kreisverbandes Brandenburg an der Havel im eigenen Vorstand, als auch auf Landesebene vertritt.0 oder einer geraden Anzahl von Beisitzern
(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr weniger als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, 3 Vorstandsmitglieder verblieben oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.}}
<h4 style='display: none'>§ 7 Der Kreisparteitag</h4>
{{BlueBox2|1=§ 7 Der Kreisparteitag|2=
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf drei Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen einer Woche vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
(5) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
{{BlueBox2|1=§ 9 Satzungs- und Programmänderung|2=
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.und dieser/n Änderung/en schriftlich zustimmen
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und 20%, mindestens jedoch sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes der Piraten Brandenburg an der Havel auf dem Kreisparteitag oder einer Mitgliedervollversammlung anwesend sind.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden. }}
{{BlueBox2|1=§ 10 Finanzen / Datenschutz|2=
(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können gemeinsam weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Die Entziehung der Bankvollmacht kann jederzeit auf Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen, wenn sie begründet ist. Erteilung und/oder Entziehung der Bankvollmacht sind spätestens bei der folgenden Kreisvorstandssitzung beziehungsweise beim folgenden Kreisparteitag, welches Ereignis auch immer früher eintritt, dokumentationspflichtig.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgebenVerpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen. (5) Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes. Sie ist direkt nach Amtsantritt abzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. (6) Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.}}
<h4 style='display: none'>§ 11 Auflösung des Kreisverbandes</h4>
{{BlueBox2|1=§ 11 Auflösung des Kreisverbandes|2=
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitags beschlossen Kreisverbandes auf einem Kreisparteitag beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Brandenburg an der Havel dem Landesverband Brandenburg zu.
}}
<h4 style='display: none'>§ 11a Urabstimmungen</h4>
{{BlueBox2|1=§ 11a Urabstimmungen|2=
(1) Zu allen politischen Fragen im Kreisverband, insbesondere hinsichtlich des Programms und der Satzung kann eine Urabstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel, jedoch mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes oder des Kreisparteitages diese beantragen. Die AntragsstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
(3) Der Kreisvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Kreisparteitag zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Kreisparteitag erlässt.
(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes beteiligt haben.
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Kreisverband.
}}
<h4 style='display: none'>§ 12 Inkrafttreten</h4>
{{BlueBox2|1=§ 12 Inkrafttreten|2=