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Benutzer:Metal.olf/AG Satzung

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.. to be continued ..
{{Satzung TopNavigation}} ==Arbeitsergebnisse der AG----Satzung==Bisher gültige Satzung{{Achtung| Kommentare, Verbesserungswünsche usw. bitte NUR auf der [[Diskussion:{{PAGENAME}}|Diskussionsseite]]!}} ==Abschnitt 1 Satzung''Der Landesverband''== ==1.= § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet=== :(1) Die Piratenpartei Deutschland Der Landesverband Brandenburg (PIRATEN Brandenburg) ist Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei , im Sinne des Grundgesetzes Folgenden Landesverband genannt, ist ein Landesverband der Bundesrepublik Piratenpartei Deutschland und des Parteiengesetzes.:(2) Der Sitz Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes ist Potsdam. Dort befindet sich auch die LandesgeschäftsstelleBei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.:(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.:(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Brandenburg. ==1.= § 2 Mitgliedschaft=== :(1) Die Mitgliedschaft ist durch Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Bundessatzung geregeltihren Wohnsitz in Brandenburg haben:(2) Die Beendigung Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt==1niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes. Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeauftrag äußert.3 Rechte und Pflichten==(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in :Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Bundessatzung geregeltGliederungen:(23) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigenGegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die ihren Mitgliedsbeitrag für daslaufende Geschäftsjahr entrichtet habenabschließend entscheidet.==1.:(4 Gliederung==(1) Die Gliederung wird durch Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung geregeltin ihrer jeweils geltenden Fassung. ==1.5 Ordnungsmaßnahmen= § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder=== :(1) Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt. ==1.6 Organe des Landesverbandes Brandenburg==:(12) Organe sind der VorstandJedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag, den Mitgliederversammlungen der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht Gliederungen und die Gründungsversammlungden Vorstandssitzungen der Gliederungen das Recht der freien Rede.(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 3. Oktober 2008 Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung der betreffenden Versammlung geregelt.:(3) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässigJedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat das Recht, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.:(4) Die Wahlordnung ist Teil der SatzungStimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. ===1.6.1 Der Landesvorstand§ 4 Leerparagraph === === § 5 Gliederung des Landesverbandes===(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei brandenburgische Piraten an, darunter ein Vorsitzender und der Landesschatzmeister.:(21) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außengliedert sich in <s>Gebiets</s>- Regional- oder Kreis- bzw. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände. :(32) Die Mitglieder Grenzen der Untergliederungen des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Gründungsversammlung in geheimerWahl für die Dauer von einem Jahr gewähltKreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Stadtteile. Grundlage Die Grenzen der Wahl stellt dieWahlordnung dar<s>Gebiets</s> Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften. :(43) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammenIn kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und ö�entlich angekündigtDie Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände.(5) Jeder Brandenburger Pirat hat das Recht als Gast an Vorstandssitzungen teilzunehmen.Weitere Gäste können vom Vorstand zugelassen werdenDie unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft. :(64) Der Landesvorstand hat über Organe der Gliederungen sind die Vorstandssitzungen Mitgliederversammlung und die dabei getro�enen Beschlüsse der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein Protokoll zu verfassen und zu verö�entlichen/e Schatzmeister/in. :(75) Auf Antrag eines Zehntels der Brandenburger Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert werden. Dabei werden die geforderten Fragestellungen behandeltDie Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung=== §6 Ordnungsmaßnahmen ===  :(81) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und politischen Fragen im Sinne fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der GründungsversammlungPiratenpartei Deutschland:(92) Der Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand gibt sich innerhalb bei dem nach der ersten zwei Sitzungen eine GeschäftsordnungSchiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet.und verö�entlicht diese:Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: *Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugri� und Sicherung*Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder*Dokumentation der Sitzungen*virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen*Form und Umfang des Tätigkeitsberichts*Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes:(103) Die Führung Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt Piratenpartei Deutschland verstößt und beaufsichtigtihr damit schweren Schaden zufügt.(11) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werdenAbs 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Wird der Vorstand insgesamt oder einVorstandsmitglied nicht entlastet:(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Abs 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, so kann der Landesparteitag oder Landesvorstand ein Mitglied von der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machenAusübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht Ausschließungsmaßnahme zu erstellen und dem Vorstand zuzuleitenbeantragen, bleibt unberührt:(125) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied überDie Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.  :(6) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben sind oder wenn ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung in der auf der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärtGründungsversammlung am 10. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentlicheMitgliederversammlung einzuberufen und September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten Fassung, befugt. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten VorstandesWird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraft:(137) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist beschlussunfähigGegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, so führt der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch 5 und 6 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden hat und Berufung an einSchiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.neuer Landesvorstand gewählt wurde.(14) Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. ==Abschnitt 2 ''Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung Organe des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werdenLandesverbandes''== ===''1.Unterabschnitt''===(15) Der Landesvorstand ist angehalten, Mittel direkter Demokratie zu scha�en.===1.6.2 Der Landesparteitag§7 Organe des Landesverbandes=== :(1) Der Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag ist , der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht <s>und die Mitgliederversammlung auf LandesebeneGründungsversammlung </s>.:<s>(2) Der Landesparteitag Die Gründungsversammlung tagt mindestens nur einmal jährlich, und zwar am 3. Oktober 2008. </s> :(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung und/oder wenn ein Zehntel Untergliederung, in der Brandenburger Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher für einweiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall beschließt. Soweit dengesetzlichen Bestimmungen entsprechend kann diese Einladung auch in elektronischer Form erfolgen===''2. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und Unterabschnitt Der Landesparteitag'' ======§ 8 Landesparteitag=== :(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Angabe, wo weitere, aktuelle Verö�entlichungen gemacht werden, zu enthaltenPiratenpartei. Spätestens 5 Tage vor dem Parteitag sind Der Landesparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichtenMitgliederversammlung der Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes Brandenburg.Anträge imWortlaut zu verö�entlichen.:(32) Der Landesparteitag ist beschlussfähigDie Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn auf Antrag von mindestens 10% einem Zehntel der stimmberechtigten Brandenburger Piraten anwesend sindMitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden auf Kreisebene im Sinne des § 5 Abs 2:(43) Das Einreichen von Satzungsänderungsanträgen ist auch Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des § 9 Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor der Einberufung auf dem Landesparteitag zulässigder Webseite des Landesverbandes <s> piratenbrandenburg.de </s> angekündigt werden.(5) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine EntlastungLandesparteitages festgelegt. Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich:(64) Über den ParteitagDiejenigen, die Beschlüsse undWahlen wird die Einberufung betreiben, bestellen ein Ergebnisprotokoll gefertigtAkkreditierungsteam,das von vor Beginn der ProtokollführungTagung nach § 10 dieser Satzung, eine vorläufige Akkeditierung der Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern des neuenVorstandes unterschrieben wird. DasWahlprotokoll wird durch denWahlleiter und mindestens zweiWahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügtMitglieder durchführt:(75) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommengibt sich eine Geschäftsordnung.Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. ===§ 9 Ladung=== :(81) Der Landesparteitag oder die Gründungsversammlung kann mindestens zwei Kassenprüfer wählen. Diesen obliegen die Vorprüfung Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und dieVorprüfung Tagungsortes, ob die Finanzordnungdes Tages, der Uhrzeit und das PartG eingehalten wirdder vorläufigen Tagesordnung ein. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen  :(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu verlangenzwei Wochen verkürzt werden. Diese sind ihnen dann vollständig zu übergebenDie Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Kassenprüfer sind angehalten, etwa zwei Wochen vor Einladungsfrist beginnt mit dem Landesparteitag auf die letzte Vorprüfung Absendung der Finanzen durchzuführenEinladung folgenden Tag. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.Einberufung befassen.===1.6.3=== Landesschiedsgericht:(13) Rechte Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichtung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes, sowie durch Brief und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil /oder durch E-Mail an die Mitglieder. Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Bundessatzung geregeltEinladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladung, so bedarf es einer solchen nicht:(24) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind unabhängig die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Abs 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und an keine Weisung gebundenalle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen.(4) Berufungsinstanz ist das BundesschiedsgerichtAuf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt.==1Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung.7 Bewerberaufstellung für Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw die Wahlen zu Volksvertretungen==passende Unterseite verlinkt werden.  :(15) Für Sofern dies geboten ist, enthält die Aufstellung vorläufige Tagesordnung nach Abs 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der Bewerber für zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen zu Volksvertretungen gelten enthält sie die Bestimmungen genaue Bezeichnung der Wahlgesetze Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Satzungen des Bundesverbandes sowie der zuständigen GebietsverbändeMitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.(2) Landeslistenbewerber sollen ihrenWohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechendenWahlkreis.==1.8 Zulassung von Gästen=§ 10 Tagung=== :(1) Der Landesparteitagfindet mindestens einmal jährlich statt. Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassensofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. :(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nichtDer Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der vorläufig akkreditierten Anwesenden den Versammlungsleiter.==1Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden.9 Satzungs- und Programmänderung==Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden. :(13) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit . Stehen Wahlen nach § 16 auf der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei ParteitagenTagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Satzung auch geändert werden Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. Jedermann, wenn mindestens die Hälfte der Brandenburger Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklärenbehauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören:(24) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. Er wird von den Stellvertretern unterstützt. Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband BrandenburgEinberufungsorgans <s>Landesvorstandes</s> übernehmen:(35) Im Übrigen gelten die Regelungen Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Bundessatzung Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. ==1.10 Auflösung und Verschmelzung=§ 11 Stimmrecht=== :(1) Die Auflösung stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitags sind die anwesenden, nach § 3 Abs 4 stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes . :(2) Der Landesparteitag kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werdenGäste zulassen. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung==1.11 Finanzordnung=§ 12 Beschlussfähigkeit=== :(1) Es gilt imWesentlichen Der Versammlungsleiter stellt die BundesfinanzordnungBeschlussfähigkeit fest:(2) Der Vorstand Landesparteitag ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß beschlussfähig, wenn mindestens <s>10 von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden oder durch einen Vorstandsbeschluss gedeckt seinHundert</s> ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen:Im Falle, dass ein Landesparteitag nicht beschlussfähig ist, wird unverzüglich ein neuer Landesparteitag einberufen, wenn es die Finanzlage erfordertder immer beschlussfähig ist. :Ein anderes gilt für Abstimmungen für § 27 dieser Satzung:(43) Der Schatzmeister Beschlüsse des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordernLandesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sollte dies Enthaltungen werden nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen. berücksichtigt. ==1.12 Verbindlichkeit dieser Landessatzung=§ 13 Aufgaben=== :(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der BundessatzungWahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Die übrigen Regelungen bleiben erhaltenVor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen. =:<s>(2 Wahlordnung der Piraten Brandenburg===2.1 Geltungsbereich==DieseWahlordnung gilt für alleVersammlungen ) Der Landesparteitag beschließt ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen der Piratenpartei BrandenburgBundespartei findet. Sie gilt,</s>vorbehaltlich besonderer Bestimmungen derWahlgesetze, auch fürVersammlungen zur Aufstellung von Kandidaten:(2) Der Landesparteitag beschließ ein Grundsatzprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Bundespartei findet.==2Wird ein Wahlprogramm verabschiedet, findet es seine Grundlagen im Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.2 Ankündigung von Wahlen==Wahlen können nur stattfinden :(3) Der Landesparteitag beschließt insbesondere über die Satzung, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wordensinddie Finanzordnung, die Datenschutzrichtlinie und den Haushalt des Landesverbandes. Bei Nominierungen zu ö�entlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.==2:(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte insbesondere vom Schiedsgericht, vom Datenschutzbeauftragten, von den Kassenprüfern, entgegen und nimmt sie zu Protokoll.3 Allgemeine Grundsätze==DieWahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen undzu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigenWahlen kann o�enabgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. :(Parteiengesetz§ 155)==2Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung, Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen.Der Landesparteitag kann über Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhaltes des finanziellen Teils des Rechenschaftsbereichtes beschließen.4 Verfahren bei Kandidatenaufstellung==Die Aufstellung Rechnungsprüfer erhalten zwei unterschriebene Ausfertigungen des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes. Eine Ausfertigung ist von Bewerbern für Wahlen einem Rechnungsprüfer auch nach seiner Entlassung bis zum nächsten LPT zu Volksvertretungen muss verwahren. Die zweite nehmen die Kassenprüfer in geheimer Verwahrung.Abstimmung erfolgen.(Parteiengesetz § 17)==2.5 Wahlen zu Parteigremien=§ 14 Leerparagraph===Kandidaten fürVorstände ===§ 15 Anträge und andere Parteigremien werden mit einfacher Mehrheit derRederecht===abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Listenwahl sind die Kandidaten nach der Ranglisteihrer Liste gewählt. Jede Liste erhält ihrem prozentualen Stimmenanteil entsprechendeSitze. Prozentuale Stimmenanteile :(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die weniger als einen Sitz ergeben Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden nicht, spätestens jedoch sind sie fünf Wochen vor Tagungsbeginn des kommenden Parteitages einzureichen.berücksichtigt.Auf Antrag von zehn Prozent :(2) Anträge auf Ergänzung der stimmberechtigten Mitglieder muss die Listenwahlnach Verhältniswahl zu allen Parteigremien zugelassen vorläufigen Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn einzureichen. Bei außergewöhnlichem Umfang oder außergewöhnlicher Komplexität können sie durch ''Vorstands''beschluss zurückgewiesen werden, sofern eine zeitnahe, angemessene Vorbefassung durch die Mitglieder nicht möglich erscheint. Die Zurückweisung ist zu begründen. Der Schatzmeisterwird grundsätzlich per Mehrheitswahl bestimmt. Werden Vorstände nach Listenwahlgewählt, sind diese verpflichtet zusammen mit :((3) Anträge zur Tagesordnung können auf dem Parteitag jederzeit gestellt werden. Sie können die Änderung oder Ergänzung zugelassener Anträge oder die Reihenfolge der Geschäftsordnung eineGeschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes vorzunehmen zu behandelnden Tagesordnungspunkte '''und bekannt zu gebenden Gang der Versammlung'''* betreffen.==2.6 Wahlgänge==Erreicht bei Einzelwahl ein Kandidat nicht die absolute Sonstige später gestellte Anträge können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen,ist im zweitenWahlgang die relative Mehrheit ausreichendAnwesenden behandelt werden. Bei Stimmengleichheitsind beide gewählt *Ergänzung konsent :(sofern die Satzung das zulässt4)Ein Antrag nach Abs 1 und 2 gilt als eingereicht, ansonsten findet eine Stichwahlstattwenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist.==2Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht.7 Abberufung aus wichtigem Grund==Für die Abberufung gelten die selben Bestimmungen wie für dieWahlIm Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich im Landeswiki veröffentlicht werden. Der Antrag aufAbberufung ist schriftlich zu begründen.==:(5) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag ''(Absatz 3 Satz 2, 1.8 Nachwahlen==Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie fürWahlenVar)'' können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. DieWahlperiodenbleiben davon unberührtSinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.==2.9 Wahlanfechtung==Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen :(6) Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht derParteisatzungfreien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Parteiengesetzes, Landes ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht alsmöglich erscheintGeschäftsordnung geregelt. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach derWahl zulässigRederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland*konsent ===§ 16 Wahlen=== :(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.  :(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. :(3) Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt. :(4) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Abs.5 erfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. ===''3. Unterabschnitt Der Landesvorstand''=== ===§ 17 Der Landesvorstand===  :(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus: :a) dem 1. Vorsitzenden, :b) dem 2. Vorsitzenden, :c) dem Schatzmeister, :d) mindestens einem oder einer ungeraden Anzahl an Beisitzern. :e) einem Vertreter des Basisrates.  :(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied, ausgenommen dem Vertreter des Basisrates, vertreten. Im Falle des Rücktritts eines Vorsitzenden geht seine Vertretungsmacht gemäß einem Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über. :(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.  Alternative ohne Basisrat: :(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus: :a) dem 1. Vorsitzenden, :b) dem 2. Vorsitzenden, :c) dem Schatzmeister, :d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.  :(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes vertreten.  :(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.   *konsent ===§ 18 Handlungsunfähigkeit=== :(1) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht sein Zuständigkeitsbereich auf andere Vorstandsmitglieder über - dies gilt auch für die Aufgaben des Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters. :Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Es müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder verbleiben. :<s>Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.</s> :(2) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder der Landesvorstand ist gemäß §18 (1) handlungsunfähig oder der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig, ist unmittelbar durch den Bundesvorstand ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes bestellt der Bundesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Landesvorstand. :(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. :(4) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder und werden in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. ===§ 19 Sitzungen, Zusammentritt===:(1) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und öffentlich angekündigt.  :(2) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.  :(3) Der Landesvorstand tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand nicht öffentlich tagen, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind oder das Ansehen der Partei oder die Arbeit der Partei erheblichen Schaden nehmen. Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind soweit möglich der Öffentlichkeit mitzuteilen.  :(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind. ===§ 20 Geschäftsordnung=== *§ 20 Geschäftsordnung :(1) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u. a. Regelungen zu: :a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung, :b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht vorgegeben sind, :c) Protokollierung der Sitzungen und der Beschlüsse des Vorstandes.::Die Protokolle sind im WIki des Landesverbandes zu veröffentlichen. <s>durch den Schriftführer oder einem Stellvertreter, :d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts </s> :(2) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.  *konsent ===§ 21 Das Landesschiedsgericht=== :(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig. :(2) Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig, in allen Streitigkeiten die ihm nach der Schiedsgerichtsordnung zugewiesen sind. Sofern die Untergliederungen des Landesverbandes Schiedsgerichte eingerichtet haben, ist es in zweiter Instanz zuständig. Folgeinstanz ist das Bundesschiedsgericht. :(3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet. :(4) Der Landesparteitag kann beschließen, das Schiedsgericht nur mit drei Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen. :(5) Die Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Landesschiedsgerichtes im Amt. ===§ 22 Basisrat=== *Bearbeitung folgt. ===§ 23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===:(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen. :(2) Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt. :(3) Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Abs. 4 Bbg WahlG, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt. :(4) Wahlkreisbewerber werden :1. In Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Gebietsverbände mittlerer Gliederung sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt, :2. In sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung iSd. § 25 Abs.2 Nr.1 LWahlg Bbg bzw. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers iSd. § 21 Abs.1 Satz 2 BWahlG ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wahlberechtigten <s>wohnhaften</s> Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber, :3. Sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zum Landtag wahlberechtigten Brandenburgischen Piraten gewählt werden. :(5) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.  *konsent ===§ 24 Datenschutz === :(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz. :(2) Der Vorstand bestellt einen Beauftragten für Datenschutz, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. :(3) Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie.  *konsent ===§ 25 Urabstimmungen===:(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Angelegenheiten des Landesverbandes durchgeführt werden. :(2) Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.:Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. :Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen. :(3) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind.  :Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt. <s>Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesparteitag zur Entscheidung vor. :Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteitag erlässt.</s> :(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben. :(5) Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung :(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.  * wird noch weiter ausgearbeitet. ===§ 26 Satzung und Programm=== :(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.  :(2) Zu Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.  :(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des Landesverbands Brandenburg Anwendung. ===§ 27 Auflösung und Verschmelzung===  :(1)Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. :(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein. :(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen. Der Landesvorstand benachrichtigt unverzüglich den Bundesvorstand über Anträge zur Auflösung oder Verschmelzung. :(4) Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung. Er wird erst wirksam, wenn der Bundesparteitag zugestimmt hat. :(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.  ===§ 28 Kassen- und Kontoführung, Finanzen=== *Bearbeitung folgt. ===§ 29 Wahlordung=== :(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung. :(2) Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so ist dies unbeachtlich. :(3) Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss. :Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. Dabei genügen auch bei mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang, mehr Ja- als Nein-Stimmen ohne, dass es der absoluten Mehrheit bedarf. :Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht. :Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden: ::a) Einzelwahl, ::b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie ::c) Listenwahl, ::d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied, ::e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung), ::f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,::g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit. ::h) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit, :Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen :zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von :Bewerbern zu Volksvertretungen, :in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt.  :Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers. :Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden.  :(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages. :(5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint. *konsent ===§ 30 Klagefrist=== :(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.  :(2) Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.  *§30 Inkrafttreten alt wird zu neu §31 Inkarafttreten ===§ 30 Inkrafttreten=== :(1) Diese Satzung tritt am ...01.2011 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland vom 3. Oktober 2008 außer Kraft. :(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung.  <!-- Kategorien -->[[Kategorie:Landessatzung]][[Kategorie:Satzungsentwurf]]
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