6.723
Bearbeitungen
Änderungen
Zahlreiche kleine redaktionelle Änderungen
:3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
:4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
:5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenfallsgegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
:6. die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist,
:7. die gestellten Anträge,
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs . 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
===Wahlen===
(4) Miteinander unvereinbar sind die Ämter Vorstand, Schiedsrichter, Ersatzschiedsrichter und Kassenprüfer. Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.
(5) Einer Abstimmung nach Abs . 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
====§ 10 Wahlen zu Parteiämtern====
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind
:a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,
:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten ( gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.
''(*) § 10 Abs . 1 Satz 4 GO''
====§ 13 Gesamtwahl====
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.
''(*) § 10 Abs . 1 Satz 4 lit b) GO''
====§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)====
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs . 2 findet keine Anwendung.
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit(*) erreicht haben.
''(*) § 10 Abs . 1 Satz 4 lit b) GO''
====§ 15 Wahlleitung====
(1) Grundsätzlich entscheidet der Wahlleiter, inwieweit Wahlgänge getrennt oder zusammengefaßt zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden{ GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.
====§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen====
(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden. Beinhaltet der TOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, so können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.
(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenfalls gegebenenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden ( {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung)}.
====§ 20a Befugnisse der Versammlungsleitung; beschleunigte Tagung====
:1. Für die Dauer eines TO-Punktes sind keine GO-Anträge oder Sonstigen Anträge zugelassen.
:2. Die Redezeit je Redner wird auf bis zu 30 Sekunden beschränkt.
:3. Der Versammlungsleiter kann nach Aufruf eines Abstimmungsgegenstandes ein Meinungsbild einholen; auch bei klarem Meinungsbild läßt lässt er Redebeiträge in folgender Reihenfolge zu:
::a) für die Minderheitsmeinung zwei Redebeiträge,
::b) für die Mehrheitsmeinung einen Redebeitrag,
::c) für die Minderheitsmeinung einen Redebeitrag.
Ergibt ein danach eingeholtes Meinungsbild keine wesentliche wesentlichen Änderungen der Mehrheitsverhältnisse, wird sofort abgestimmt.
====§ 21 GO-Anträge====
:7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit:
::Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
:8. Antrag auf Ende der Rednerliste:
:9. Geheime Abstimmung oder Wahl:
::Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl }; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.
:10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter . {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
====§ 22 Gültigkeitsdauer====