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Potsdam/Satzungsentwurf/2010-11-07

208 Bytes hinzugefügt, 20:07, 1. Feb. 2011
K
§ 7 Der Stadtparteitag
'''(11) Der Stadtparteitag wählt mindestens <s>einen</s><u>zwei</u> <s>Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer <s>für ein Jahr, der</s><u>die</u> den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Stadtvorstandes vor der Entlastung überprüfen.'''
 
'''<u>Ferner wählt der Stadtparteitag zwei Kassenprüfer, die die notwendigen Unterlagen unterjährig zu prüfen haben. Der Kassenwart stellt diese den Kassenprüfern auf Anforderung zur Verfügung.</u>'''
'''Der <s>Kassierer</s> <u>Kassenwart</u> stellt <u>den</u><s>dem Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer<u>n</u> die notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vorher zur Verfügung. <u>Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die notwendigen Unterlagen unterjährig zu prüfen.</u> Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach <u>sind die</u> <s>ist der Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer aus <s>seiner</s><u>ihrer</u> Funktion entlassen.'''
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