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→§ 6 Der Stadtvorstand
'''(10) <s>Der Stadtvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Stadtvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Stadtparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Stadtvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Stadtvorstand. </s><u>Sind weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassenwarts unbesetzt sind, ist ein Parteitag einzuberufen und ein neuer Vorstand zu wählen.</u>'''
'''<u>Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.</u>'''
===§ 7 Der Stadtparteitag===