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K
→§ 2 Mitgliedschaft
'''(3)Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Stadtverbandes, <s>die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.</s> <u>die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entsprechend Bundessatzung bezahlt haben.</u>'''
'''(4)Die im <s>Kreisverband </s> <u>Stadtverband</u> organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.'''
===§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft===