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Antragsfabrik/Satzung des Regionalverbandes

1 Byte entfernt, 11:04, 21. Mai 2011
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::1) Jeder Kreis- beziehungsweise Stadtverband erhält zunächst 15 Prozent des Guthabens und der Verbindlichkeiten.
::2) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreis- beziehungsweise Stadtverbände verteilt.
::3) :Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
:*b) <sup>1</sup>Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. <sup>2</sup>Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. <sup>3</sup>Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. <sup>4</sup>Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. <sup>5</sup>Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
:(4) <sup>1</sup>Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen. <sup>2</sup>Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
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