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:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
=== § 2 Mitgliedschaft ===
:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder===
:(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
=== § 4 Ordnungsmaßnahmen ===
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
=Abschnitt 2 - ''Die Organe des Regionalverbandes''=
:(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am ..............
==''2. Unterabschnitt - Die Hauptversammlung'' ==
:(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
===§ 7 Tagung===
*(2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
===§ 8 Aufgaben===
:(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes <sup>3</sup>Darüberhinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer iSd. der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. <sup>4</sup>Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.<sup>5</sup> Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
===§ 9 Anträge und Rederecht===
:(2) Im Übrigen finden § 15 Abs 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
===§ 10 Wahlen===
:(5) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
(4) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
:(4) <sup>1</sup>Auf dem die Aufspaltung beschließenden Regionalparteitag müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen Ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen.<sup>2</sup> Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
===§ 14 Abwicklung der Aufspaltung===
:(2) <sup>1</sup>Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. <sup>2</sup>Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverbandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
:(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
:*a) Finanzmittel (Guthaben) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen::1) Jeder Kreis- bzw. Stadtverband erhält zunächst 15% des Guthabens der Forderungen, Barmittel und der Verbindlichkeiten.
:2) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreis- bzw. Stadtverbände verteilt.
:3) :Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (- bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) - zu erfolgen.
:*b) <sup>1</sup>Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. <sup>2</sup>Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. <sup>3</sup>Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die ggfls. durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen.<sup>4</sup> Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. <sup>5</sup>Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veäußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
:(4) <sup>1</sup>Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen.<sup>2</sup>Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
:(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
===§ 16 Inkrafttreten===
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am_________ in Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der auf dem Landesparteitag am 05. Februar 2011 in Cottbus beschlossenen Fassung entsprechende Anwendung.