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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2011-06-23

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TOP 3 Stellungnahme Antrag 2011-15
===TOP 3 Stellungnahme Antrag 2011-15===
 
Stellungnahme zum Antrag an den Landesvorstand 2011-015
 
 
(Entwurf)
 
 
1. Die Gründung des RV Südbrandenburg wäre auch zulässig, wenn ein Teil der zusammengeschlossenen Kreise keine stimmberechtigten Piraten stellen kann.
 
 
Dem Parteiengesetz lassen sich keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Gebietsverbände entnehmen. In § 7 Abs S 1 PartG werden Parteien lediglich verpflichtet, sich in Gebietsverbände zu gliedern. Gemäß § 7 Abs 1 S 2 PartG müssen Größe und Umfang der Gebietsverbände in der Satzung festgelegt sein; wobei eine abstrakte Festlegung hinreichend ist. Dem wurde in §§ 7 Abs 1 S 2, Abs 2 BS, § 5 LS Rechnung getragen.
 
Auch die Möglichkeit des Neuzuschnitts existierender Gliederungen wird in der Literatur grundsätzlich bejaht ( Augsberg in Kersten/Rixen, § 7 Rn 16; Reichert VuVR Rn 6121).
 
 
Davon zu unterscheiden, sind die Fragen, ob es ein „Abwehrrecht“ gegen Gründung von Mitgliedern (des Landesverbandes/ Gesamtpartei) in Gebieten, in denen keine Gliederung existiert, gibt oder ob sich das Tätigkeitsgebiet einer Gliederung sich auch auf Gebiete beziehen kann, in denen (noch) keine stimmberechtigten Mitglieder vorhanden sind.
 
 
Ein solches Abwehrrecht gibt es grundsätzlich nicht. Finden sich mindestens drei Mitglieder aus einem solchen Kreis, könnten sie der Gründung des RV zuvorkommen, indem sie selbst einen Kreisverband gründen – allerdings beruht das Konzept 'Regionalverband' gerade auf dem Umstand, dass dies nicht im ausreichenden Umfang passiert ( es soll nicht die Gründung von Kreisverbänden verhindert, sondern 'Starthilfe' für solche gegeben werden). Ein Mitglied könnte sich auf der Gründungsversammlung auch gegen die RV-Gründung aussprechen; es würde aber dennoch gem. § 3 Abs 1 S 3 Nr. 2 BS Mitglied dieser Gliederung.
 
 
Das Tätigkeitsgebiet einer Gliederung kann sich auch auf Gebiete beziehen, in denen (noch) keine stimmberechtigten Mitglieder vorhanden sind.
 
Der Begriff Tätigkeitsgebiet iSd § 6 Abs 2 Nr 1 PartG wird räumlich verstanden; er wurde in den Satzungen aufgrund § 7 Abs 1 S 2 PartG für die Abgrenzung der Gliederungen verwendet. Hierbei sind den Parteien aufgrund ihrer Organisationsautonomie keine Beschränkungen auferlegt. Nach (bürgerlichem) Verbandsrecht werden gebietsmäßige Abgrenzungen durch selbst gesetztes Satzungsrecht vorgenommen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Es besteht ein freier Gestaltungsspielraum. Ansonsten erfolgt die Bestimmung des Vereinszwecks grundsätzlich nach inhaltlichen Kriterien.
 
 
Vorauszusetzen ist lediglich, dass auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der künftigen Gliederung überhaupt (stimmberechtigte) Mitglieder vorhanden sind. Ist dies – wie derzeit in Cottbus der Fall –, ist die Frage nach der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit beantwortet.
 
 
Gewichtiger ist die Frage nach der angemessenen Mitwirkungsmöglichkeit, die nach § 7 Abs 1 S 3 PartG zu gewährleisten ist. Gliederungen müssen so beschaffen sein, dass im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl und ihre räumliche Ausdehnung eine Partizipation des (E/)einzelnen an der Willensbildung möglich ist. Diese Frage wurde in der AG Satzung umfassend diskutiert und letztlich bejaht. Bei künftigen RV Südbrandenburg besteht insbesondere die Gefahr, dass infolge der weiten räumlichen Erstreckung dieser Gliederung, die Partizipationschancen des einzelnen gefährdet sind. Ob die Partizipationschancen gewährleistet werden können, ist eine Abwägungs- und Prognoseentscheidung. Zu berücksichtigen wäre, dass es aufgrund des zweistufigen Landesaufbau – in der Bundessatzung wird von einem dreistufigen Ausbau ausgegangen – im Grunde keine Bezirksverbände geben kann. Diese wären aber die natürlichen nächsten Stufen beim Aufbau einer Partei, die zunächst über eine geringe Mitgliederzahl verfügt. Ein Willensbildungsprozess von unten nach oben, könnte bei geringer Mitgliederzahl auch in einer Gliederung von der Größe eines Bezirksverbandes beginnen. Dies ist noch mit dem schlichten Argument zu flankieren, dass ein RV zunächst eine bessere Lösung ist, als gar keine Gliederung in einem Gebiet zur Verfügung zu haben. Zumal das Konzept 'Regionalverband' gerade darauf ausgerichtet ist, die spätere Spaltung in Kreisverbände zu ermöglichen, also kleinteiligere Partizipationsmöglichkeiten erst zu schaffen. Gleichzeitig werden solche nicht ausgeschlossen, da es den Mitgliedern unbenommen ist, Ortsverbände zu gründen. Mit der Gründung wird ferner die Erwartung verbunden, dass der Regionalvorstand in allen Landkreisen des Tätigkeitsgebietes Veranstaltungen durchführt, etwa auch Stammtische initiiert oder Aufstellungsversammlungen zu Kommunalwahlen ausrichtet.
 
 
Mit dem Konzept Regionalverband wird eine Möglichkeit der Partizipation geschaffen, die durch Kreisverbandsgründung in mitgliederschwachen Gegenden auf absehbare Zeit nicht zu erwarten wäre.
 
 
2. Durch die zu beschließende Satzung werden keine unzulässigen Einschränkungen der Rechte der einzelnen Piraten erfolgen.
 
Grundsätzlich soll den betroffenen Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, auch auf regionaler Ebene politisch tätig zu werden. Damit ist eine Erweiterung der bestehenden Rechte verbunden; die Handlungsmöglichkeiten gem. der RV-Satzung entsprechen weitgehend denen der Landesebene.
 
 
Die als Voraussetzung für eine Aufspaltung vorgesehene Anzahl von 15 Mitgliedern je Kreis lässt sich durch spätere Satzungsänderung abändern. Diese Zahl beruht letztlich auf der Fragestellung, ab welcher Mitgliederzahl von einer selbständig agierenden funktionierenden Gliederung ausgegangen werden kann. Die AG Satzung wollte diese Frage – die letztlich eine schlichte Prognoseentscheidung ist – nicht offen lassen, da bei dieser Form der Rechtsgestaltung regelmäßig ein vollständiges Konzept erwartet wird.
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