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Benutzer:Nr 75:in spe/asdfg

563 Bytes hinzugefügt, 20:00, 25. Jun. 2011
§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen*
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.
====§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen*====(1) Die Vorschriften Bestimmungen dieses Abschnittes finden gelten auch Anwendung für die Aufstellung von Landeslisten für Wahlen Wahlkreisbewerbern zu Volksvertretungen. Die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes vorgenommen; sie erfolgt in geheimer WahlBundes- oder Landtagswahlen.*
(2) Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letztenBestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Aufstellung von Bewerbern nach Maßgabe des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.<nowiki>**</nowiki>
(3) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zur LandtagswahlBei Aufstellungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 : 1. werden die Bewerber in geheimer Wahl gewählt,: 2. wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer einen Wahlvorschlag einbringen kann, im Rahmen einer Landesversammlung: 3. wird allen Bewerbern Gelegenheit gegeben, findet sich und ihr Programm der Versammlung in geheimer Einzelwahl stattangemessener Zeit vorzustellen und : 4. wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass das Wahlprotokoll den Anforderungen des Abs. 4 gerecht wird.
(4) Richtet Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass mindestens eine weitere (unterschriebene) Ausfertigung der Landesverband Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung , Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers aus, so finden Einreichung beim Kreiswahlleiter oder Wahlleiter erstellt wird.*** Bei Aufstellung mehrerer Bewerber enthält die Niederschrift zusätzlich die Vorschriften dieser GO sinngemäß AnwendungFestlegung der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag (Listenplätze).
====§ 17 -freibl-( für Listenwahl)====
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