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Parteitag/2011.2/Geschäftsordnung

15 Bytes hinzugefügt, 13:41, 15. Jul. 2011
§ 10 Wahlen zu Parteiämtern
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
(3) Durch Einzelwahl sollen der VorstandsvorsitzendeErste Vorsitzende, dessen der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter ) und der Schatzmeister gewählt werden.
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
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