6.723
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 10 Wahlen zu Parteiämtern
====§ 10 Wahlen zu Parteiämtern ====
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit.
(2) Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.