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Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten
(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
(4) Die Aufnahme Entscheidung über den Antrag von neuen Mitgliedern zur Aufnahme benötigt keinen gesonderten einen Beschluss des Vorstandes. Der Kassenwart teilt den restlichen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich den Namen des potentiellen Neumitgliedes mit. Der Vorstand hat dann ein 72-stündiges Vetorecht und Sollte es zu einer Ablehnung kommen, muss eine ablehnende die Entscheidung dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründen. In diesem Fall gilt die einfache Mehrheit. Wird das Vetorecht nicht in Anspruch genommen, bestätigt der Kassenwart die Aufnahme des Mitgliedes unverzüglich beim Landesschatzmeisterwerden.
=== Art. 6: Kommunikation ===
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