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Bearbeitungen
Änderungen
→Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten
(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
(4) Die Entscheidung über den Antrag von neuen Mitgliedern zur Aufnahme benötigt einen Beschluss des Vorstandesmit einfacher Mehrheit. Sollte es zu einer Ablehnung kommen, muss die Entscheidung dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründen begründet werden.
=== Art. 6: Kommunikation ===