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→§ 2 Mitgliedschaft
==== § 2 Mitgliedschaft ====
:(1) Mitglieder des Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. <sup>3</sup>Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand Dieser entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalverbandes.
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.