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Benutzer:Veit/Arbeitsspeicher/Satzung

24 Bytes entfernt, 13:48, 29. Okt. 2011
K
§ 11 Der Regionalvorstand
:(2) Der Regionalverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
:(4) <sup>1</sup>Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
:(5) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
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