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Benutzer:Veit/Arbeitsspeicher/Satzung

90 Bytes entfernt, 14:09, 29. Okt. 2011
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§ 14 Spaltung in Teilverbände
==== § 14 Spaltung in Teilverbände ====
:(1) <sup>1</sup>Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, sich in Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände aufzuspalten. <sup>2</sup>Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Hauptversammlung. <sup>3</sup>Es gilt die Antragsfrist aus § 9 Absatz 1 dieser Satzung.:(2) <sup>1</sup>Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. <sup>2</sup>Sind über § 15 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.:(3) <sup>1</sup>Vor der Aufspaltung nimmt die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 4 dieser Satzung über dessen Entlastung. <sup>2</sup>Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.:(4) <sup>1</sup>Auf der die Aufspaltung beschließenden Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. <sup>2</sup>Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
==== § 15 Abwicklung der Aufspaltung ====
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