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Landesschiedsgericht

711 Bytes entfernt, 18:43, 19. Nov. 2011
keine Bearbeitungszusammenfassung
:'''Fax.''' 0331/6014744
==Anrufung==
Zum Mindestinhalt einer '''Eine zeitnahe Befassung des Landesschiedsgerichts mit dem Anrufungsbegehren kann am ehesten durch Anrufung heißt es in § 8 Abs 3 der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung:per eMail sichergestellt werden.'''
(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:
1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
3. klare, eindeutige Anträge,
4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Anklageschrift).
 
Das Schiedsgericht kann
* per eMail an die oben genannten Mail-Adresse
* per Fax an die oben genannte Faxnummer sowie
* per Brief an die Adresse der Landesgeschäftsstelle mit dem Adresszusatz oder Betreff '''Schiedsgericht'''
 
angerufen werden.
Eine zeitnahe Befassung des Schiedsgerichts mit dem Anrufungsbegehren kann am ehesten durch Anrufung per eMail sichergestellt werden.
==Mitglieder==
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