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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

4.135 Bytes entfernt, 10:53, 15. Apr. 2012
Abschnitt 1 - Der Kreisverband
<font size=2> vom '''........ 2012''' </font>
== Abschnitt 1 - ''Der Kreisverband'' ====== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====:(1) Der Kreisverband Teltow-Fläming (Kurzbezeichnung: PIRATEN TF) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.:(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist '''Luckenwalde'''. Dort befindet sich auch die '''Geschäftsstelle'''.:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der '''Landkreis Teltow-Fläming'''.
==== § 2 Mitgliedschaft ====:(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.:Der Kreisverband Teltow-Fläming (2Kreisverband) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. <sup>3</sup>Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra. ==== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder ====:(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.:(2) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.:(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.:(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt. ==== § 4 Ordnungsmaßnahmen ====:(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.:(2Landesverband) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.:(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.:(4) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.:(5) Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. <sup>2</sup>Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistetuntergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
== Abschnitt 2 - ''Die Organe des Kreisverbandes'' ==
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