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Bearbeitungen
Änderungen
→Satzung
d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht BeisitzerInnen.
(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.