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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

191 Bytes hinzugefügt, 11:54, 15. Apr. 2012
Satzung
d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht BeisitzerInnen.
 
(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
 
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
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