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Bearbeitungen
Änderungen
→Satzung
Die Auflösung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Kreisparteitages beantragt werden. Dieser Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vor zu legen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
'''§ 12 In-Kraft-Treten'''
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.