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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 6 Der Kreisvorstand
c Dem/r KreiskassiererIn
d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht BeisitzerInnenBeisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).