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Antragsfabrik/Mobbingbeauftragter

56 Bytes hinzugefügt, 20:14, 16. Apr. 2012
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> In Abschnitt 5 wird die Nummerierung der bisherigen Paragraphen wie folgt verändert.
§ 31 wird nunmehr zu § 32, der bisherige § 32 zu § 33.
 
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Der neue § 31 lautet wie folgt:
(1) a. Der Landesparteitag wählt einen Mobbingbeauftragten sowie einen Stellvertreter.  b. Der stellvertretende Mobbingbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Mobbingbeauftragte verhindert ist.  (2) Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht, sich an die Mobbingbeauftragten zu wenden. Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
b. (3) Der stellvertretende Mobbingbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn befasst sich mit der Mobbingbeauftragte verhindert istFeststellung und Schlichtung von Mobbing.
(24) Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das RechtDer Mobbingbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sich an die Mobbingbeauftragten zu wenden. Hierzu kann sofern er eine Person seines Vertrauens hinzuziehenvon den Beteiligten hiervon nicht entbunden wird.
(35) Der Mobbingbeauftragte befasst prüft, ob es sich bei den Geschehnissen um Mobbing handelt. Sofern er zu der Annahme kommt, dass es sich um Mobbing handelt, soll er - mit Einverständnis der Feststellung und Schlichtung von MobbingBeteiligten - eine einvernehmliche Konfliktlösung anstreben.
(4) Der Mobbingbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht entbunden wird.----
(5) Der Mobbingbeauftragte prüft, ob es sich bei den Geschehnissen um Mobbing handelt. Sofern er zu der Annahme kommt, dass es sich um Mobbing handelt, soll er - mit Einverständnis der Beteiligten - eine einvernehmliche Konfliktlösung anstreben.
| Begründung =
9.312
Bearbeitungen

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