Der neue § 31 lautet wie folgt:
:(1) 1Der <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt einen Vertrauensbeauftragten sowie einen Stellvertreter. 2Der <sup>2</sup>Der stellvertretende Vertrauensbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Vertrauensbeauftragte verhindert ist. :(2) 1Jeder <sup>1</sup>Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht, sich an die Vertrauensbeauftragten zu wenden. 2Hierzu <sup>2</sup>Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. : (3) Der Vertrauensbeauftragte befasst sich mit der Prävention und einvernehmlichen Lösung von Konflikten. :(4) Der Vertrauensbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht entbunden wird. :(5) Der Vertrauensbeauftragte strebt - mit Einverständnis der Beteiligten - eine einvernehmliche Konfliktlösung an.
| Begründung =