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Antragsfabrik/Vertrauensbeauftragter

31 Bytes entfernt, 14:31, 18. Mai 2012
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Der neue § 31 lautet wie folgt:
:(1) 1Der <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt einen Vertrauensbeauftragten sowie einen Stellvertreter. 2Der <sup>2</sup>Der stellvertretende Vertrauensbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Vertrauensbeauftragte verhindert ist.   :(2) 1Jeder <sup>1</sup>Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht, sich an die Vertrauensbeauftragten zu wenden. 2Hierzu <sup>2</sup>Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.   : (3) Der Vertrauensbeauftragte befasst sich mit der Prävention und einvernehmlichen Lösung von Konflikten.   :(4) Der Vertrauensbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht entbunden wird.   :(5) Der Vertrauensbeauftragte strebt - mit Einverständnis der Beteiligten - eine einvernehmliche Konfliktlösung an.
| Begründung =
4.328
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