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Bearbeitungen
Änderungen
→Änderungen sollen möglich sein
: Anderes Beispiel: In Artikel 3 wurden am 27.10.1994 die Sätze "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." und "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." ergänzt. Da wird wohl kaum etwas dagegen sprechen?
: Ich verstehe natürlich, dass du keine weiteren Grundgesetzeinschränkungen haben willst. Es gibt aber durchaus auch Verbesserungen am Grundgesetz und es kann auch in Zukunft solche geben! Beispielsweise in Art. 6 Abs. 1, wo derzeit "Ehe und Familie" besonderen Schutz genießen. Warum sollte man das jedoch nicht auch auf alternative Lebensgemeinschaften ausweiten? Einen Schritt in die Richtung, in welches unser Grundsatzprogramm geht. Zumal die in Deutschland religiös-kulturell gewachsene Ehe auch an Bedeutung verliert. --[[Benutzer:Christoph B.|Christoph B.]] 09:53, 15. Mai 2012 (CEST)
:: Ich verstehe und unterstütze die Motivation hinter dem Antrag, halte ihn aber so aus diversen Gründen für Unfug, selbst unter Beschränkung nur auf die Grundrechte (und/oder grundrechtsgleiche Rechte). Unsere gesamte Staatsorganisation, wie bspw. die Gesetzgebungskompetenzen und (teilweise) Verfahren sind im Grundgesetz geregelt. Nicht jede Änderung ist negativ. Das mag in der Praxis zwar nicht selten ein grober Quatsch sein den der Gesetzgeber da reinschreibt, aber es ist zwingend notwendig am Grundgesetz Änderungen vornehmen zu können. Wie gesagt, alleine die Staatsorganisation muss bei Bedarf neu geregelt werden können. Das sollte gerade den Piraten ein Ziel sein, nicht nur weil sich dadurch auch viele unserer Ideale und Vorstellungen von Staatsorganisation und Grundrechtsschutz in die Verfassung schreiben ließen. Weshalb ich selbst eine Beschränkung nur auf Grundrechte (Art. 1-19) und grundrechtsgleiche Rechte (siehe Art. 93 I 4a) für wenig sinnvoll halte ist bspw. darin zu sehen, dass eine gesellschaftliche Entwicklung auch immer Wiederhall in einer neuen Form von Grundrechten finden können muss. Zwar kann das BVerfG immer wieder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art 1 I GG) neue sinnvolle Grundrechte ableiten, diese sind aber jedesmal auch umstritten (weil eben kein Verfassungstext) und eine Aufnahme derselben in die entsprechend passenden bestehenden Grundrechtsartikel wäre daher wünschenswert. Denn sonst sind sie solche Grundrechte einfach durch eine Änderung der rechtssprechungspraxis Rechtsprechungspraxis des BVerfGs wieder disponabel, was keiner weiteren demokratischen Legitimation unterläge als wie sie bspw. für eine Änderung des Grundgesetzes sonst notwendig wäre. (jüngstes Bsp.: "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" kurz IT-Grundrecht). Und was wäre dann die Wahl der Mittel? Einmal Grundrechte erster Güte und ein anderes mal Grundrechte zweiter Güte? Die einen veränderbar, die anderen nicht? Wo soll da sinnvoll der Schnitt gemacht werden. Im Jahr 1949? Das ist doch willkürlich.
Also in der Form lehne ich den Antrag vollumfänglich ab, eine potentielle Abwandlung die zu einer Unterstützung führen würde sehe ich derzeit nicht. Sorry. [[Benutzer:Weezerle|Weezerle]] 00:27, 1. Jun. 2012 (CEST)