9.312
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| Begründung = Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein "grundrechtsgleiches Recht". Er gehört zu den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates. Durch die gegenwärtige Fassung in der Landessatzung, welche einer alten Fassung der Bundessatzung entspricht, wird der Anspruch reduziert. Der Betroffene einer in seine Rechte eingreifenden Massnahme hat keinen Anspruch vorher angehört zu werden. Er hat dies allenfalls im Nachhinein und dann auch nur auf ausdrückliches Verlangen. Dies ist abzuändern. Auf Bundesebene ist die Abänderung zwischenzeitlich erfolgt. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung entspricht der aktuelle Fassung der Bundessatzung.
* https://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung