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wird geändert durch folgende neue Fassung von § 6 (3) Satz 2:
"Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der einer Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen."
| Begründung = Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein "grundrechtsgleiches Recht". Er gehört zu den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates. Durch die gegenwärtige Fassung in der Landessatzung, welche einer alten Fassung der Bundessatzung entspricht, wird der Anspruch reduziert. Der Betroffene von einer in seine Rechte eingreifenden Ordnungsmassnahme hat keinen Anspruch vorher angehört zu werden. Er hat diesen Anspruch allenfalls im Nachhinein und dann auch nur auf ausdrückliches Verlangen. Eine derartige Reduzierung des Anspruches auf Gehör ist nicht zeitgemäß. Auf Bundesebene ist die Abänderung der alten Regelung zwischenzeitlich erfolgt. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung vollzieht die Abänderung auf Bundesebene nach. Der Vorschlag zur Änderung der Landessatzung entspricht der aktuellen Fassung der Bundessatzung.
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