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→Abstimmungen
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so
ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
Wahlen zu Parteitagsämtern
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].
'''Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht'''
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.