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==Grundlagen Schiedsgericht==
§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
*(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
*(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
*(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
*(4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
[[Media:SGO_Bund.pdf|Schiedsgerichtsordnung (Bund)]]
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Landesschiedsgericht]]